Stand 1. März 2024
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) der YOKOHAMA TWS
GERMANY GmbH (nachfolgend: "YTWS", „wir“ oder „uns“), Helmholtzstr. 1, 64711 Erbach, gelten für alle außerhalb des Onlineshops der YTWS mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB abgeschlossenen Geschäfte. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, (vgl. § 14 Abs.1 BGB).
1.2. Angebote, Auftragsbestätigungen, Verkäufe, Leistungen und Lieferungen der YTWS
erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgend wiedergegebenen AGB in ihrer jeweils neuesten Fassung. Diese AGB sind im Internet unter www.trelleborg-tires.com und www.mitas-tires.com frei abrufbar und können vom Besteller in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden. Maßgebend ist diejenige Fassung der AGB, die zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung auf der Website hinterlegt ist. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
1.3. Diese AGB gelten sofern nichts anderes vereinbart wurde als Rahmenvereinbarung in der
zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Besteller zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass YTWS in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.4. Einkaufsbedingungen sowie sonstigen Bestimmungen des Bestellers wie z.B. Qualitätssicherungs-, Gewährleistungs- oder Logistikvereinbarungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen zu den AGB der YTWS gelten ausschließlich dann, wenn – und insoweit nur für den betroffenen Einzelfall – sie von YTWS als Zusatz zu diesen AGB schriftlich bestätigt wurden. Dieses Bestätigungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn YTWS in Kenntnis der o.a. Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.
2.1. Von YTWS abgegebene Angebote sind freibleibend und können schriftlich oder in Form einer
E-Mail abgegeben werden. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit Zugang der von YTWS schriftlich oder per E-Mail übermittelten Auftragsbestätigung beim Besteller, spätestens jedoch mit Lieferung durch YTWS, zustande. Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
2.2. Für den Umfang der Lieferung von YTWS ist stets die Auftragsbestätigung gem. 2.1 AGB
maßgebend. Liegt eine solche Auftragsbestätigung nicht vor, wurde jedoch von YTWS ein Angebot mit zeitlicher Bindung abgegeben und dieses Angebot fristgemäß durch den Besteller angenommen, entscheidet besagtes Angebot über den Lieferumfang.
2.3. Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Im Einzelfall ausdrücklich
getroffene individuelle Vereinbarungen des Bestellers mit YTWS (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben – soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen – in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder – wenn ein solcher nicht vorliegt – vorbehaltlich des Gegenbeweises durch den Besteller YTWS‘ Auftragsbestätigung gem. Ziff. 2.1 AGB an den Besteller maßgeblich.
2.4. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen nicht verändert werden und Dritten nur nach unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einwilligung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten von uns übermittelte Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen jederzeit und jedenfalls dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
Maßgebend sind die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise. Diese verstehen sich ab Werk in Euro zzgl. Versand- und Verpackungskosten, Zoll, Einfuhrnebenabgaben sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.1. Es gelten die mit dem Besteller in seiner individuellen Konditionsvereinbarung im Einzelnen
vereinbarten Zahlungsbedingungen.
4.2. Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn der Betrag für YTWS verfügbar ist.
4.3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist YTWS vorbehaltlich weiterer Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB und § 288 Abs. 4 BGB zu berechnen.
4.4. YTWS ist berechtigt, einen nachgewiesenen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
4.5. YTWS ist berechtigt, jederzeit vor Vertragsabschluss Vorauszahlungen der Fakturenbeträge zu verlangen. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir
4.6. nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
5.1. Aufrechnungen mit Gegenforderungen – soweit diese nicht unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden – sind unzulässig.
5.2. Die Zurückbehaltung fälliger Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Bestellers gegen YTWS ist ausgeschlossen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf Ansprüchen des Bestellers aus dem gleichen Vertragsverhältnis mit YTWS. Bei Mängeln der Lieferung bleibt das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers gem. Ziff. 12 dieser AGB jedoch unberührt.
6.1. Lieferungen erfolgen gemäß Incoterm FCA. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden von YTWS verzögert oder unmöglich ist.
6.2. Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd und sind für YTWS nicht verbindlich, es sei denn, YTWS hat einen Liefertermin oder eine Lieferfrist ausdrücklich bei Vertragsabschluss schriftlich als bindend vereinbart.
6.3. YTWS ist zu Teillieferungen im für den Besteller zumutbaren Umfang berechtigt.
6.4. Die vom Besteller an YTWS, gleich ob im Rahmen elektronischer Bestellsysteme oder anderer Kommunikationsmittel, z.B. als sog. Forecast, übermittelten Liefermengen sind verbindlich. YTWS räumt dem Besteller die Möglichkeit ein, bis sechs Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin die übermittelten Liefermengen noch zu ändern oder zu widerrufen.
6.5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Abnahmemengen und Abnahmeterminen kann YTWS spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung darüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist YTWS berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
7.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt YTWS die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach YTWSs billigem Ermessen.
7.2. Schuldet YTWS nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen, ist YTWS für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Sofern YTWS Installations- oder Montagearbeiten am Ort des Bestellers übernommen hat, schuldet YTWS jedoch abweichend hiervon die rechtzeitige Fertigstellung dieser Arbeiten und Übergabe an den Besteller zu dem vertraglich vereinbarten Termin.
7.3. Die Gefahr geht, sofern YTWS nur die Versendung schuldet, mit der Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen auf den Besteller über.
7.4. Auf Wunsch des Kunden und auf seine Kosten wird YTWS die Ware gegen die üblichen Transportrisiken versichern.
8.1. Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Bestellers im Falle von Mängeln (siehe. Ziff. 13) kann der Besteller bei Unmöglichkeit der Leistung von YTWS oder Verzug nur bei Vorliegen einer von YTWS zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten.
8.2. Der Besteller kann im Falle einer unerheblichen Pflichtverletzung durch YTWS nicht vom Vertrag zurücktreten. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Besteller für die Umstände, die zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von YTWS nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzuges des Bestellers eintritt.
8.3. Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Besteller YTWS zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens vier Wochen zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung dieser Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht. Nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller verpflichtet, nach Aufforderung durch YTWS zu erklären, ob er weiter auf die Lieferung besteht oder Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt.
8.4. Eine solche Fristsetzung gem. Ziff. 8.3 ist nur entbehrlich, wenn YTWS die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
8.5. Für sämtliche Schadensersatzforderungen aus Verzug oder Unmöglichkeit gilt Ziff. 14 dieser AGB.
Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, soweit die jeweilige Vertragspartei diese schwerwiegenden Ereignisse nicht zu vertreten hat, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollte. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
10.1. Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehender Forderungen von YTWS aus der Lieferbeziehung mit dem Besteller im Eigentum von YTWS. Hat YTWS im Interesse des Bestellers Schecks erfüllungshalber angenommen, so bleiben sämtliche Lieferungen bis zur vollständigen Freistellung aus solchen Verbindlichkeiten im Eigentum von YTWS. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.
10.2. Der Besteller ist zur Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände nimmt der Besteller für YTWS vor, ohne dass für YTWS daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Liefergegenstände mit anderen, nicht von YTWS gelieferten Waren steht YTWS ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Liefergegenstände zu den übrigen verarbeiten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Sofern der Besteller durch Gesetz Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, räumt er YTWS bereits jetzt Miteigentum im vorstehend beschriebenen Verhältnis an der neuen Sache ein und verpflichtet sich, diese Sache unentgeltlich für YTWS zu verwahren.
10.3. Veräußert der Besteller den Liefergegenstand oder den gemäß Ziff. 10.2 im Miteigentum stehenden Gegenstand allein oder zusammen mit nicht YTWS gehörender Ware, so tritt der Besteller bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Liefergegenstände mit allen Nebenrechten an YTWS ab. YTWS nimmt die Abtretung an. Wenn die veräußerte Sache im Miteigentum von YTWS steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert von YTWS am Miteigentum entspricht. YTWS ermächtigt den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an YTWS abgetretenen Forderungen. Gerät der Besteller mit seinen Verpflichtungen YTWS gegenüber in Verzug, so hat der Besteller YTWS sämtliche Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen. Weiter muss der Besteller den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Auch YTWS ist in diesem Fall berechtigt, gegenüber den jeweiligen Schuldnern die Abtretung selbst offen zu legen und von der Einziehungsbefugnis von YTWS Gebrauch zu machen.
10.4. Verhält sich der Besteller nicht vertragsgemäß, gerät er insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verletzt er seine Pflicht zur pfleglichen Behandlung des Liefergegenstands, ist YTWS zum Rücktritt vom Vertrag nach Mahnung und Fristsetzung und zur Rücknahme des Liefergegenstands berechtigt. In diesem Fall ist der Besteller nach Erklärung des Rücktritts durch YTWS zur Herausgabe verpflichtet.
10.5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung des Liefergegenstands nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass YTWS nach vorstehender Ziff. 10.3 abgetretenen Forderungen auch tatsächlich auf YTWS übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Liefergegenstände ist der Besteller nicht berechtigt. Er darf den Liefergegenstand insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
10.6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand oder in die an YTWS abgetretenen Forderungen, hat der Besteller YTWS unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
10.7. Der nicht im Inland ansässige Besteller wird jegliche vom Recht oder sonst vorausgesetzte Handlung vornehmen, die notwendig ist, um den Eigentumsvorbehalt von YTWS wie er in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgesehen ist, in dem Land wirksam werden zu lassen, in das die Lieferung erfolgt.
10.8. YTWS verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach Wahl von YTWS freizugeben, wenn der realisierbare Wert der YTWS eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von YTWS um mehr als 10 % übersteigt.
11.1. Der Besteller hat seinen Untersuchungs- und Rüge-Obliegenheiten gem. §§ 377, 438 HGB nachzukommen. YTWS verzichtet nicht auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Für nicht oder verspätet gerügte Mängel sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen YTWS ausgeschlossen.
11.2. Eine Beanstandung offensichtlicher Mängel ist ausgeschlossen, sobald die Ware verarbeitet oder in eine andere Sache eingebaut wurde. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, es sei denn, dass es für den Besteller unzumutbar ist, den mangelfreien Teil der Lieferung zu akzeptieren.
11.3. Die Mängelrüge muss erkennen lassen, welcher Mangel im Einzelnen gerügt wird. Der Mangel ist möglichst genau zu umschreiben, d.h. z.B. sind die Art des Mangels oder der Funktionsstörung anzugeben. Der Besteller hat YTWS an dessen Sitz die Möglichkeit der Begutachtung des behaupteten Mangels einzuräumen.
12.1. Maßgebend für die Mangelfreiheit der Lieferung – Qualität und Ausführung derLiefergegenstände – sind die vertraglichen Vereinbarungen. Der Hinweis auf technischeNormen im Vertrag dient der Leistungsbeschreibung und stellt keineBeschaffenheitsgarantie dar.
12.2. Einbauvorschläge, Einsatzmöglichkeiten, Werkstoffempfehlungen, Parameter und sonstige Angaben einschließlich öffentlicher Äußerungen oder Werbung sind immer abhängig vom jeweiligen Einsatzgebiet und der Applikation, in der die Liefergegenstände eingesetzt werden sollen, und stellen, soweit nicht ausdrücklich als solche vereinbart, keine Beschaffenheitsvereinbarung oder -garantie dar.
12.3. Soweit Montage- bzw. Einbauempfehlungen von YTWS erteilt werden, gilt es zu berücksichtigen, dass die Funktion der von YTWS gelieferten Gegenstände nicht nur von deren Eigenschaften abhängt, sondern vornehmlich vom Zusammenspiel des gelieferten Gegenstandes mit den anderen Komponenten. Die Auswahl und die Prüfung der Eignung der von YTWS gelieferten Liefergegenstände obliegt dem Besteller ebenso, wie das Testen des Zusammenwirkens der Liefergegenstände mit anderen Komponenten, soweit dies nicht durch ausdrücklich vertragliche Vereinbarung von YTWS übernommen wurde. Von einem berechtigten Interesse von YTWS getragene technische Änderungen, die den Besteller nicht benachteiligen sowie Irrtümer behält sich YTWS vor.
12.4. Unsachgemäße Mangelbeseitigungsversuche des Bestellers oder eines Dritten sowie unsachgemäße Lagerung – vor allem Lagerung entgegen den Empfehlungen von YTWS – haben den Verlust aller Mängelansprüche insoweit zur Folge als dadurch der Aufwand zur Mangelbeseitigung des jeweils unsachgemäß behandelten Mangels für YTWS erhöht wurde oder weitere Mängel oder Schäden verursacht wurden.
12.5. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch YTWS ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von YTWS nachzubessern oder dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
12.6. Bei begründeter Mängelrüge erfolgt nach Wahl von YTWS die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung, sofern der Besteller nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Besteller hat YTWS nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt am Lieferort. Dies gilt nicht, wenn YTWS die Nachbesserung als Nacherfüllung wählt und der nachzubessernde Liefergegenstand nicht zu YTWS transportiert werden kann. YTWS kann vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangel-beseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar
12.7. Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung, d.h. dass YTWS eine zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist verstreichen lässt, eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen hat und dem gerügten Mangel dadurch nicht abgeholfen wurde, sowie für den Fall, dass YTWS eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigert, ungebührlich verzögert oder wenn dem Besteller aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzungen der §§ 281 Abs.2 oder 323 Abs. 2 BGB vorliegen, oder YTWS die Nacherfüllung zu Recht wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert, kann der Besteller anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe des Rücktritts und der Minderung geltend machen, sowie Schadensersatz oder Aufwendungsersatzansprüche, letztere im Rahmen von Ziff.14.
12.8. Im Übrigen ist YTWS nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Jede Form der Nacherfüllung kann von YTWS verweigert werden, wenn sowohl die voraussichtlichen Kosten der Nachbesserung als auch diejenigen der Nachlieferung den Kaufpreis des vertraglich geschuldeten Liefergegenstands um 100% übersteigen.
12.9. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis nur insoweit zu, soweit dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
13.1. Der Besteller kann Schadensersatzansprüche gleich aus welchen Rechtsgründen geltend machen, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder einer solchen Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen durch YTWS, gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von YTWS beruhen. 13.2. Bei Verletzung sogenannter Kardinalpflichten, d.h.
13.2.1. bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflichten")haftet YTWS auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens aus dem für YTWS bei Vertragsabschluss erkennbaren Erfüllungsinteresse des Bestellers.
13.3. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden, wie z.B. Produktionsstillstand, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn YTWS oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat.Erfüllungs13.4. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder wenn eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands oder das Beschaffungsrisiko übernommen wurde und für den Fall, dass YTWS einen Mangel des Liefergegenstands arglistig verschwiegen hat. Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
13.5. Wird YTWS von Dritten aus Produkthaftung oder wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen Rechtsgründen nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen, so kann YTWS vom Besteller die Erstattung des entstandenen Aufwands nach den Bestimmungen der YTWS gegenüber angewandten Haftungsrechts verlangen, soweit der Besteller YTWS bei Vertragsabschluss nicht oder nicht vollständig über die spätere Verwendung der von YTWS gelieferten Gegenstände unterrichtet hat und soweit die unterlassene Unterrichtung ursächlich für den Schaden war, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Schaden und die unterlassene Unterrichtung nicht von ihm zu vertreten sind.
14.1. Die Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, des § 445b Abs. 1 BGB oder des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB für sämtliche Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Übergabe der Liefergegenstände oder – wenn eine Abnahme vereinbart wurde - ab Abnahme des Liefergegenstandes, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Die Ablaufhemmung des § 445b Abs. 2 BGB endet nach 3 Jahren.
14.2. Abweichend hiervon gelten auch im Anwendungsbereich von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, des § 445b Abs. 1 und Abs. 2 BGB oder des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB die gesetzlichen Verjährungsfristen
14.3. Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Lieferung von gebrauchten Waren ist die Gewährleistung jedoch ausgeschlossen.
15.1. An sämtlichen Unterlagen von YTWS, wie z.B. Spezifikationen, Zeichnungen, Notizen, Anweisungen, technischen Mitteilungen oder technischen Daten, sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form, behält sich YTWS alle Rechte (einschließlich Urheberrechten, dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten sowie Patenten, Gebrauchsmustern, Topographieschutzrechten, Geschmacksmustern, Marken) und das Eigentumsrecht an den zur Verfügung gestellten die Unterlagen enthaltenden Gegenständen (Papiere, CD/DVD/USB-Laufwerke etc.) vor; sie dürfen Dritten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von YTWS nicht zugänglich gemacht werden.
15.2. Soweit YTWS Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Vorgaben hergestellt hat, gewährleistet der Besteller, dass Schutzrechte Dritter durch diese Liefergegenstände nicht verletzt werden. Der Besteller stellt YTWS von allen Ansprüchen, Kosten, und sonstigen Schäden (einschließlich Rechtsanwaltskosten) frei, die YTWS durch einen vom Besteller zu vertretendem Verstoß gegen die Bestimmungen der Ziff. 15.1 entstehen.
16.1. YTWS verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit der EUDatenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz. Der gem. Art. 13 DSGVO bestehenden Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten beim Besteller kommt YTWS in der Datenschutzerklärung nach.
16.2. Der Besteller hat vertrauliche Informationen, d.h. sämtliche ihm bekanntwerdende Daten und Informationen, von denen er im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit YTWS Kenntnis erhält (im Folgenden: „Vertrauliche Informationen “) geheim zu halten.
a) Der Besteller verpflichtet sich, vertrauliche Informationen nur für die Zwecke des mit YTWS abgeschlossenen Vertrages zu nutzen und sie nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von YTWS an Dritte weiterzugeben oder auf sonstige Weise Dritten zugänglich zu machen. Weiter ist der Besteller verpflichtet, vertrauliche Informationen vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dabei hat der Besteller diejenige Sorgfalt anzuwenden, welche er bei der Behandlung eigener vertraulicher Informationen anwendet, zumindest die angemessene Sorgfalt. Der Besteller ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern die gleichen Verpflichtungen zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen aufzuerlegen.
b) Der Besteller unterrichtet YTWS unverzüglich und schriftlich, wenn er Kenntnis von einer bevorstehenden oder stattgefundenen Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung erlangt oder einen entsprechenden Verdacht schöpft.
c) Der Besteller hat jegliches „Reverse Engineering“ außerhalb § 69e UrhG, d.h. die Rückwärtsanalyse durch Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen der Liefergegenstände zum Zwecke des Erwerbs der in diesen Gegenständen verkörperten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zu unterlassen.
16.3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung Vertraulicher Informationen entfällt, soweit der Besteller nachweist, dass
16.4. Auf Anforderung von YTWS hat der Besteller sämtliche erhaltenen vertraulichen Informationen unverzüglich an YTWS zurückzusenden oder, im Falle elektronsicher Übermittlung, zu löschen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Kopien, die aufgrund der Erfüllung zwingender gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen oder für routinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs. Ziff. 16.1 findet auf solche Kopien uneingeschränkt Anwendung.
16.5. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt über das Ende des Vertrages hinaus für drei Jahre.
17.1. Der Besteller ist zur Abtretung oder Übertragung von Forderungen nur nach vorheriger Zustimmung von YTWS berechtigt.
17.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
17.3. Erfüllungsort für Zahlungen des Bestellers und für die Lieferungen von YTWS ist der Hauptsitz von YTWS in 64711 Erbach/Odenwald, Deutschland.
17.4. Für Klagen gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehenden Streitigkeiten ist 64711 Erbach/Odenwald, Deutschland. YTWS ist berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers Klage zu erheben.
17.5. YTWS hält die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (2001/95/(EG) und die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ein. Jegliche über diese genannten gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Produkt- und Besteller-bezogenen Anforderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von YTWS im Vorfeld einer Bestellung. Zusätzliche Anforderungen von Bestellern zu einem späteren Zeitpunkt werden erst nach erfolgter schriftlicher Zustimmung seitens YTWS wirksam und gegebenenfalls Teil von Lieferverträgen.
17.6. Der Besteller wird sicherstellen, dass er:
17.6.1 die Liefergegenstände nicht in einer Weise verwendet, die dazu führt, dass YTWS Finanzoder Handelssanktionen gegen Staaten oder Bestimmungsorte verletzt;
17.6.2 die Liefergegenstände nicht an Bestimmungsorte exportiert, wiedereinführt, weiterverkauft, liefert oder überträgt, die unter ein UN, EU, oder US-Handelsembargo fallen;
17.6.3 alle anwendbaren Export- und Sanktionsgesetze einhält;
17.6.4 die gleichen Bedingungen in Verträgen mit seinen Bestellern vereinbart.
17.6.5 Der Besteller stellt YTWS von allen Ansprüchen, Kosten, und sonstigen Schäden (einschließlich Rechtsanwaltskosten) frei, die YTWS durch einen Verstoß des Bestellers gegen die Bestimmungen der Ziff. 17.6 entstehen.
17.6.6 Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447: YTWS erklärt, dass die in diesem Dokument aufgeführten Waren, soweit nicht anders angegeben, Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit der EU entsprechen. YTWS verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zum Ursprung zur Verfügung zu stellen.
Yokohama TWS Germany GmbH Helmholtzstraße 1 | 64711 Erbach, Germany | Tel: +49 6062 8095 800 |E-Mail: tws.erb.info@yokohama-tws.com AG Darmstadt: HRB 71478 | Geschäftsführer Rolf Christmann, Paolo Pompei www.yokohama-tws.com